Satzung der Sportfreunde Fürth e.V.

§1 Name, Sitz

  1. Der am 13. Januar 1957 in Fürth zur Eschenau gegründete Sportverein führte den Namen B.S.C. Fürth-West e.V. und wurde am 05.05.2012 in Sportfreunde Fürth e. V. umbenannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Fürth/Bayern.
  3. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessport-Verbandes. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landessport-Verband e. V. vermittelt.

§2 Rechtsform, Geschäftsjahr

  1. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürth/Bayern unter der Vereinsnummer VR 364 eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§3 Vereinszweck

  1. Die Sportfreunde Fürth e. V. verfolgen ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Amateursports.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung im Trainings- und Spielbetrieb, sowie der Kinder- und Jugendausbildung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und rechtsfähige juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters notwendig.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrags der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  3. Die Bestätigung der Aufnahme gilt als erteilt, wenn dem Bewerber binnen einer Frist von einem Monat nach Einreichung des Antrags kein gegenteiliger Bescheid erteilt worden ist.
  4. Das Mitglied unterwirft sich mit seinem Antrag der Satzung und den Ordnungen des Vereins.

§5 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
  3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.
  4. Näheres regelt die Beitragsordnung. Diese wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss bestimmt.
  5. Die Mitgliederversammlung kann, soweit das Vereinswohl dies aus besonderen Gründen erfordert, weitere Zahlungen oder sonst zu erbringende Leistungen der Mitglieder anordnen. Diese dürfen nicht im Widerspruch zum Vereinszweck stehen und müssen zumutbar sein.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.
  2. Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum 31.07. oder 31.01. eines jeden Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ersten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

§7 Ausschluss

  1. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstands. Ein Vereinsmitglied kann durch den Gesamtvorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt.
  2. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung nach Anhörung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
  3. Bis zur Entscheidung über den Ausschluss ist der Ausschluss noch nicht wirksam.
  4. Der Bestand offener Forderungen bleibt durch den Ausschluss unberührt.

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.
  3. Die Vereinsregeln und die Hausordnung sind zu beachten.
  4. Jeder Wohnortwechsel ist dem Ersten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sofort anzuzeigen. Für den Fall, dass ein SEPA-Mandant zum Bankeinzug der Mitgliedsbeiträge erteilt wurde, so gilt die Anzeigepflicht auch für Änderungen der Bankverbindung.

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand
  3. der Gesamtvorstand.
  4. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§10 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, mit je einer Stimme.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens einem Fünftel der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen nach §37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.
  3. Die Einberufung geschieht durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins und durch Aushang im Vereinsheim.
  4. Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung.
  5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
  2. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von2/3 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Personalwahlen sind grundsätzlich als Einzelwahlen für jedes Amt durchzuführen. Abweichend von Absatz 2) ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Zuvor kann eine nochmalige Erörterung durchgeführt werden. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Sollte dieser persönlich als Antragsteller oder Wahlkandidat betroffen sein, entscheidet die Stimme des nicht persönlich betroffenen Stellvertreters, der ggf. ad hoc von der Versammlung zu wählen ist.

§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der stimmberechtigten Mitglieder den Vorstand, den Kassenwart und die Kassenprüfer, sowie den Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit und den Schriftführer. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Aufgabenbereiche weitere Beauftragte wählen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands und des Gesamtvorstands abwählen.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
  6. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins und beschließt die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, sowie die Höhe der Aufwandsentschädigungen nach §3 V dieser Satzung.
  8. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
  9. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung schriftlich vorzulegen.
  10. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Gesamtvorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. Die Kassenprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
  11. Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden. Dazu zählt insbesondere die Erstellung von Vereinsordnungen. Der Gesamtvorstand kann mit der Erstellung von Vereinsordnungen beauftragt werden. Diese treten mit dem Beschluss durch den Gesamtvorsand in Kraft und sind von der nächsten Mitgliederversammlung nach zu genehmigen.

§13 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Sportdirektor. Dem Vorstand können nur natürliche Personen, die in ihrer Geschäftsfähigkeit unbeschränkt sind, angehören. Ämterhäufung im Vorstand ist unzulässig.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so beruft der Gesamtvorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied, das bis zur nächsten satzungsgemäßen Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt bleibt. In der Zeit zwischen Rücktritt und kommissarischer Berufung bleibt der Vorstand handlungsfähig.
  3. Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.
  4. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.
  5. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an den Schriftführer zu richten. Die Rücktritterklärung wird jedoch erst einen Monat nach Eingang wirksam.
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§14 Aufgabenbereich des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.
  2. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des §26 Abs. 2 BGB.
  4. Der erste Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt; der stellvertretende Vorsitzende und Sportdirektor sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
  5. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.

§15 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand i. S. v. §13 dieser Satzung, sowie dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit, dem Kassenwart, dem Schriftführer, den Abteilungsleitern und den Abteilungsjugendleitern und ggf. weiteren Beauftragten.
  2. Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Gesamtvorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.
  3. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Gesamtvorstandes den gesamten Gesamtvorstand oder ein einzelnes Gesamtvorstandsmitglied des Amtes entheben.
  4. Die Gesamtvorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Gesamtvorstandsmitglied zu richten. Die Rücktritterklärung wird jedoch erst einen Monat nach Eingang wirksam. Der Vorstand kann einen Nachfolger benennen, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Aufgaben kommissarisch übernimmt.

§16 Aufgabenbereich des Gesamtvorstands

Der Gesamtvorstand berät den Vorstand. Aufgaben des Gesamtvorstands sind insbesondere:

  1. die Behandlung von Anregungen der Mitglieder
  2. die Bewilligung von Ausgaben und deren Finanzierung, soweit sie nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind:
    • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
    • Vertretung des Vereins nach Bevollmächtigung durch den Ersten Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Sportdirektor,
    • Führen der Mitgliederstatistik,
    • Unterstützung des Vorstands bei der Aufstellung des Haushaltsvoranschlages,
    • Unterstützung des Vorstands bei der Verwaltung des Vereinsvermögens,
    • Unterstützung des Vorstands bei der Durchführung der Beschlüsse der Organe des Vereins,
    • Berufung weiterer Mitarbeiter,
    • Bestellung eines kommissarischen Vorstandsmitglieds im Falle eines vorzeitigen Rücktritts.
  3. Ausarbeitung von Vereinsordnungen.

§17 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstands, des Gesamtvorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§18 Disziplinarstrafen

Der Verein ist berechtigt, gegen Mitglieder die vorsätzlich gegen die Satzung, die Hausordnung oder gegen Anordnungen der Organe verstoßen, folgende Ordnungsmaßnahmen zu verhängen:

  1. Verwarnung bzw. Verweis,
  2. Ordnungsgelder bis zu einer Höhe von einem Jahresbeitrag,
  3. Sperrung von der Teilnahme am Sportbetrieb und am Vereinsleben bis zu einem Jahr,
  4. Ausschluss aus dem Verein gem. §7 der Satzung.

§19 Haftung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Sportbetrieb oder durch die Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§20 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landessportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, Mobilfunknummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  3. Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
  4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§21 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Stiftungssitz in Fürth „Johann Humbser’sche Stiftung“ mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
  4. Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.

§22 In-Kraft-Treten

  1. Die bisherige Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15.2.2014 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen.
  2. Die Änderung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Fürth, den 15.2.2014

1. Vorstand Manfred Hoffmann

2. Vorstand Tayfun Ertugrul

Sportdirektor Francesco Puccia